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   RG, 12.02.1936 - I 95/35   

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https://dejure.org/1936,500
RG, 12.02.1936 - I 95/35 (https://dejure.org/1936,500)
RG, Entscheidung vom 12.02.1936 - I 95/35 (https://dejure.org/1936,500)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1936 - I 95/35 (https://dejure.org/1936,500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf das Feststellungsinteresse verneint werden, weil es wegen ungeklärter Verhältnisse an der sicheren Grundlage einer billigen Entscheidung fehlt? 2. Gelten für die Anschlußberufung, die nur eine Erweiterung des Klagantrags bezweckt, die Vorschriften für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 246
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 22.01.2004 - 20 F 14.03

    Erneute Entscheidung über die Berechtigung zur Verweigerung einer Aktenvorlage -

    Zwar enthält die Vorschrift des § 323 ZPO nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (BGH, Urteil vom 12. November 1958 - V ZR 124/57 - BGHZ 28, 330 ) einen allgemeinen Rechtsgedanken und kann daher entsprechend angewendet werden, wenn eine nicht mehr abänderbare Entscheidung einschließlich eines Feststellungsurteils, dessen auf einer Prognose beruhende (RG, Urteil vom 12. Februar 1936 - I 95/35 - RGZ 150, 247 ), in einem anderen Verfahren ergangene Feststellung wegen einer wesentlichen Änderung der für sie maßgebend gewesenen Verhältnisse abgeändert werden soll.
  • BGH, 12.04.1961 - V ZR 152/59
    Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die Begründung der Anschlußberufung nicht auch deshalb nicht erforderlich war, weil es sich bei dem Antrag der Klägerin vom 14. Juli 1959 lediglich um die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageerweiterung handelte (RGZ 150, 246, 249/250; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 522 a Anm. III 1 b; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 522 a Anm. 2; Wieczorek a.a.O. § 522 a Anm. B I b 2).
  • BGH, 16.01.1975 - III ZR 41/72

    Auskunftspflichtigkeit als Nebenpflicht aus einem notariellen Vertrag -

    Diesen Fall trifft § 519 Abs. 3 ZPO nicht, so daß eine Begründung, wie sie dort vorgeschrieben ist, nach § 522 a Abs. 2 ZPO nicht verlangt werden konnte (RGZ 150, 246, 249; 153, 101, 104; BAG MDR 1959, 877; Stein-Jonas 19. Aufl. § 522 a Anm. III 1 b; Thomas-Putzo 7. Aufl. § 522 a Anm. 2).
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